Ein Güteverfahren muss zwingend durchgeführt werden bevor eine Klage bei Gericht erhoben wird
Natürlich. Sie können die Gütestelle auch in solchen Fällen anrufen, die nicht unter das oben genannte Gesetz fallen. Dann gilt allerdings nicht die in der Verfahrensordnung der Gütestelle geregelte Vergütung. Es bedarf einer besonderen Vereinbarung. Sprechen Sie mich einfach darauf an.
Das Verfahren wird durch einen schriftlich oder zu Protokoll der Gütestelle erklärten Antrag eingeleitet. Außerdem muss der Antragsteller einen Vorschuss zahlen.
Der Antrag muss die vollständigen Namen und Anschriften der Beteiligten enthalten. Außerdem müssen Sie kurz den Gegenstand des Streites beschreiben. Erläutern Sie auch kurz Ihr Ziel, also was Sie von wem warum wollen.
Der Antragsteller zahlt zunächst den laut Schiedsordnung anfallenden Kostenvorschuss. Danach werden die Parteien zu einem Schlichtungsgespräch geladen, in dem sie Ihre Sicht der Dinge darlegen. Anschließend beginnen die Einigungsverhandlungen unter Leitung der Schiedsperson. Eine Einigung - die auch Aussagen über die Kostenverteilung machsen sollte - wird protokollierrt. In der Regel einigen sich die Beteiligten auf eine hälftige Teilung der Gebühren.
Ja. Nur die Betroffenen selbst können den Konflikt lösen. Es steht natürlich jeder Partei frei, sich auf eigene Kosten im Termin eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Aus meiner Erfahrung heraus ist dies in der Güteverhandlung selten vorteilhaft.
Sofern eine der Konfliktparteien unentschuldigt nicht zum Termin erscheint oder diesen unentschuldigt früher verlässt, gilt das Verfahren als gescheitert bzw. der Antrag als zurückgenommen.
Ja, aus dem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Vollstreckungsklausel wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Bottrop auf Antrag erteilt.
§ 53 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
7. Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
§ 55 Sachliche Zuständigkeit
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.
(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.
§ 56 Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Bescheinigung muss enthalten
1. Name und Anschrift der Parteien,
2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.
Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.
(3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.