Arzthaftungsrecht Bottrop


AUCH PATIENTEN HABEN RECHTE

Ärzte wollen ihren Patienten helfen. Doch auch Ärzte sind nur Menschen und ihnen können Fehler unterlaufen, die dann für den Patienten schlimme Folgen haben können. Wenn der Arzt einen Fehler macht, ist er verpflichtet, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Auslöser können Fehler bei der Diagnose und der Behandlung sein, aber auch eine unzureichende Aufklärung des Patienten.

Schäden können Ihnen als Patienten nicht nur unmittelbar durch ärztliche Fehler entstehen, sondern auch durch "begleitende Leistungen", etwa durch eine unzureichende Organisation des Krankenhauses oder durch Fehler bei der Pflege. Auch hier haben Sie als Betroffener Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. 

Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Allzu oft ist der Behandlungsfehler für den Patienten nicht leicht zu erkennen, er hat meistens nur einen mehr oder weniger vagen Verdacht, er könne Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden sein. Dabei fühlt er sich oft hilflos und allein gelassen. 

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie möglichst schnell qualifizierten juristischen Rat einholen. Wir lassen Sie nicht allein. Sie müssen wissen, daß Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Verjährung unterliegen. Auch die Ansprüche wegen Behandlungsfehlern unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Für die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Patienten ist es daher von besonderer Bedeutung, zu prüfen, wann diese Frist zu laufen beginnt oder bereits begonnen hat. Arzthaftungssachen dauern gegenüber anderen Rechtsbereichen in der Regel überdurchschnittlich lange, weshalb diesem Punkt eine besondere Bedeutung zukommt.

Im Gespräch klären wir zunächst den zugrundeliegende Sachverhalt, um dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Je nach Lage des Einzelfalles kann anschließend ein medizinischer Gutachter beauftragt, mit der Krankenkasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kooperiert werden oder auch die Gutachterkommission / Schlichtungsstelle angerufen werden. Zu gegebener Zeit ist dann zu entscheiden, ob eine außergerichtliche Einigung möglich und sinnvoll ist oder ob ein Gericht zur Entscheidung angerufen werden muß.

Bei der Entscheidung über das Vorgehen sind neben der Lage des Falles auch die Reaktionen der Gegenseite - also des Arztes und seiner Haftpflichtversicherung - zu berücksichtigen. Daneben müssen die durch die Verfolgung der Ansprüche entstehenden Kosten beachtet werden, damit zu den gesundheitlichen Problemen nicht noch finanzielle Probleme hinzutreten.

Arzthaftungsrecht in Bottrop, Oberhausen, Gladbeck und Umgebung

Für Sie werden wir im Arbeitsrecht im Umfeld von Bottrop, Oberhausen, Gladbeck, Essen und Umgebung tätig - und wenn Sie es wünschen auch bundesweit.

Ihr Ansprechpartner: RA Mark Pilz

Sofern Sie hierzu eine Frage haben rufen Sie uns an unter (02041) 70 69 41  oder schreiben Sie uns eine E-Mail: info@pilz-rechtsanwaelte.de. Wir nehmen uns Zeit für Sie.