Wer im Auslandsurlaub sein Dienst-Laptop benutzt, um privat im Internet zu surfen, läuft Gefahr, dafür teuer dafür bezahlen. Ein Mitarbeiter eines Fitnessgeräteherstellers ist vom Arbeitsgericht Frankfurt a. M. verurteilt worden, seinem damaligen Arbeitgeber mehr als 31.000 Euro an Schadensersatz zu bezahlen. Der Arbeitnehmer hatte den Computer mit nach Kroatien genommen und dort mittels der eingebauten UMTS-Karte ausgiebig im Internet gesurft. Der Arbeitgeber hatte zwar bei seinem Provider eine Flatrate gebucht, doch die galt nicht für die Internet-Nutzung in Kroatien. Für das private Surfen im Internet während des Urlaubs ist dem Arbeitgeber dann eine Rechnung von knapp 48.000 Euro präsentiert worden. Immerhin konnte dieser Betrag durch Verhandlungen mit dem zuständigen Telekommunikationsunternehmen auf 31.000 Euro gedrückt werden. Doch diesen Betrag klagte die Firma von dem mittlerweile nicht mehr für sie tätigen Arbeitnehmer erfolgreich ein. Das Arbeitsgericht befand, dass sich der Internet-Nutzer vor der Abreise in den Urlaub über mögliche Zusatzkosten hätte informieren müssen. Er habe auch nicht nachweisen können, dass die Internet-Nutzung im Urlaub auch irgendwie einen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit besessen habe. Dabei sei es bedeutungslos, dass die Firma ihrem Mitarbeiter die Privatnutzung des Computers im Grunde nicht verboten hatte (ArbG Frankfurt a. M. - 1 Ca 1139/09 Az.: 1 Ca 1139/09).
Wenn in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich eine Abfindung vereinbart wurde, ist diese beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Hinterrund ist der folgende Sachverhalt: Bis Juni 2003 übte der Kläger eine Beschäftigung aus und wurde anschließend arbeitslos. Gegen die Kündigung erhob er die Kündigungsschutzklage und schloß im Verlauf des Prozesses mit seinem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich, worin sich der Arbeitgeber dazu verpflichtete, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Teilzahlungen erfolgten jedoch erst nach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Oktober und November 2006 in Höhe von 1.750 Euro und 2.000 Euro.Diese Abfindungsteilzahlungen durfte der Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Alg II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen, entschied das BSG: Denn der Gesetzgeber habe bei den Regelungen im SGB II bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Den Einwand, die Abfindungszahlungen seien sogenannte „zweckbestimmte Leistungen", die nicht als Einkommen zu berücksichtigen seinen , ließ das Gericht nicht gelten: Unter solchen Leistungen versteht das BSG nur solche, mit Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einer solchen Zweckbestimmung fehle es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahle die Abfindung nur, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren habe und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet habe. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwende. (BSG, Entscheidung vom 03.03.2009 - Az.: B 4 AS 47/08 R)
Häufig übernehmen Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis Ausbildungskosten für den Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber nutzte in einem Formulararbeitsvertrag die vorgegebene Klausel, dass der Arbeitnehmer diese Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen hat - ohne Rücksicht auf den Grund der Beendigung. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist. Wirksam könne eine Rückzahlungsklausel nur dann sein, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand habe, der Rückzahlung durch Betriebstreue zu entgehen; indem er also selbst nicht kündigt. (BAG, Urteil v. 11.04.2006, Az.: 9 AZR 610/05)
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers durch Freistellung von der Arbeitspflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen. Dies muss der Arbeitgeber auch ausdrücklich erklären; es muss hinreichend deutlich zu erkennen sein, dass durch die Freistellung der Urlaubsanspruch erfüllt werden soll. Denn nur dann ist für den Arbeitnehmer erkennbar, dass der Arbeitgeber eben nicht nur als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (§ 56 BGB), sondern das der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs diese geschuldete Leistung bewirken will (§ 372 Abs. 1 BGB). Den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllte Arbeitgeber zudem nur durch eine unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Urlaubserteilung widerrufen zu können, so fehlt die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs notwendige Freistellungserklärung. (BAG, Urteil vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05)