Nicht nur Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, auch umgekehrt gibt es Unterhaltsansprüche. Die Eltern haben gegenüber ihren Kindern einen lebenslangen Anspruch auf Unterhalt. In der Regel wird dieser nicht durch die Eltern selbst, sondern durch die Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Die häufigste Situation die zur Geltendmachung führt, ist die Heimaufnahme der Eltern aus Alters- oder Gesundheitsgründen.
Im Gegensatz zum Anspruch auf Kindesunterhalt ist der Anspruch der Eltern wesentlich schwächer ausgestaltet. Bevor die Kinder herangezogen werden können, ist zunächst immer der Ehegatte vorrangig zu berücksichtigen. Nur wenn dieser nicht leistungsfähig ist oder sich der Leistung entzieht, kommen Unterhaltszahlungen in Betracht.
Dabei haften mehrere Kinder nebeneinander anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Um die Höhe eventueller Unterhaltszahlungen ermitteln zu können, haben die Beteiligten untereinander Auskunftsansprüche. Die Kinder haben ihren Eltern Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Umgekehrt gilt das gleiche. Ebenso haben Geschwister untereinander einen entsprechenden Auskunftsanspruch, damit die anteilige Haftung bestimmt werden kann.
Sind die Verhältnisse offen gelegt, ist in einem ersten Schritt die Bedürftigkeit der Eltern zu prüfen. Dabei ist auch Vermögen einzusetzen, sofern es das so genannte Schonvermögen übersteigt. Der Freibetrag ist für verschiedene Lebenssituationen unterschiedlich hoch. Bei über 60 jährigen beträgt dieser beispielsweise 2.600 €. Daneben können aber auch ein selbstgenutztes Eigenheim, etc. ohne Berücksichtigung bleiben.
Auch der Unterhaltspflichtige hat Vermögen einzusetzen, allerdings sind hier die Kriterien wesentlich großzügiger gefasst, als beim Berechtigten. Hier ist im Einzelfall zu schauen, was angemessen ist. Regelmäßig wird eine Verwertung des Vermögens erst ab einem Wert von ca. 100.000 € in Betracht kommen.
Vom Einkommen des Pflichtigen sind vorab berufsbedingte Aufwendungen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, etc. abzuziehen. Sofern noch Unterhalt für Kinder oder Ehegatten zu zahlen sind, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
Verbindlichkeiten, welche vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden, sind regelmäßig zu berücksichtigen. Hier ist ein großzügiger Maßstab angebracht. Schulden, welche jedoch erst nach Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden, sind genau zu prüfen. Wird beispielsweise ein neuer PKW angeschafft, ohne dass es hierfür einen konkreten Anlass gab, scheidet regelmäßig eine Berücksichtigung aus.
Kommt nach der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eine Unterhaltszahlung in Betracht, ist dem unterhaltspflichtigen Kind ein Mindestselbstbehalt von monatlich 1.800 € zu belassen. Von der Differenz zum bereinigten Einkommen ist dann die Hälfte als Unterhalt zu zahlen. Bleibt also nach Abzug aller möglichen Positionen ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 2.500 € übrig, ist hiervon der Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € abzuziehen. Die Differenz beträgt 700 €. Hiervon ist die Hälfte, also 350 € als Unterhaltsbetrag zu zahlen.
Insbesondere bei schwierigen Familienverhältnissen stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Elternteils verwirkt ist. Die Verwirkung setzt eine schwere Verfehlung des Elternteils voraus. Diese kann beispielsweise angenommen werden, wenn der Elternteil, der nun Unterhalt verlangt, sein Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen hat, ohne sich in der Folgezeit mehr um sein Kind zu kümmern.
Liegt ein solcher Verwirkungstatbestand vor, ist Unterhalt auch im Falle der Leistungsfähigkeit nicht zu zahlen.
Diese kurze Darstellung kann nur einen einfachen Überblick über die Problematik bieten. Insbesondere bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens gibt es vielfältige Probleme. Daher kann dieser Beitrag eine konkrete anwaltliche Beratung nicht ersetzen.
Das Umgangsrecht ist sicherlich der konfliktträchtigste Teil des Sorgerechts. Ausgangslage ist immer die Trennung der Eltern und der Wunsch des Elternteils, bei dem die Kinder nicht wohnen, die Kinder zu sehen und mit ihnen Umgang zu haben. Wenn Sie von dieser Situation betroffen sind, sollten Sie zunächst den Kontakt mit dem örtlichen Jugendamt aufnehmen. Das Jugendamt ist gehalten, zwischen den Eltern zu vermitteln und eine Lösung des Problems herbeizuführen. Maßstab jeglichen Handelns und jeglicher Beurteilung ist dabei stets das Kindeswohl. Es geht nicht vorrangig um die Interessen der Eltern, sondern um das Wohl der betroffenen Kinder. Diese haben grundsätzlich ein Rechts darauf, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Führt die Tätigkeit des Jugendamtes nicht zu einer Lösung, verbleibt letztlich nur noch der Gang vor das Familiengericht.
Dieses Verfahren hat den Zweck, den Umgang zum Wohl der Kinder verbindlich zu regeln. Hier kann mit dem anderen Elternteil eine Vereinbarung erzielt werden, die den Interessen aller Beteiligten entspricht. Dies geschieht recht häufig, auch wenn die Gegenseite sich vorher außergerichtlich geweigert hat, überhaupt Umgang einzuräumen. Sollte unbeschränkter Umgang nicht angezeigt sein, besteht aber auch die Möglichkeit, zunächst für eine gewisse Zeit durch das Jugendamt begleiteten Umgang zuzusprechen. Hierfür müssen jedoch Gründe des Kindeswohls sprechen.
Wichtig ist, das der Umgang regelmäßig und kontinuierlich ausgeübt wird. Am gebräuchlichsten ist folgende Regelung: Im zweiwöchentlichen Abstand werden die Kinder Freitags um 18.00 Uhr abgeholt und am Sonntag um 18.00 Uhr zurück gebracht. Zusätzlich verbringen die Kinder den zweiten Feiertag von Weihnachten und Ostern und die Hälfte der Sommerferien bei dem anderen Elternteil. Die berufliche Situation ist natürlich zu berücksichtigen.
Gestern – am 03.08.2010 - hat das Bun- desverfassungsgericht ein Urteil zum Sorgerecht lediger Väter gesprochen. Es hat - nachdem bereits zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine ähnliche Entscheidung veröffentlicht hatte - nun den nichtehelichen Vätern von Kindern die gleichen Rechte wie den Müttern zugesprochen. Vor dieser Entscheidung war es so, dass ein lediger Vater nur dann das Sorgerecht über sein Kind erhalten hat, wenn er sich darüber mit der Kindesmutter verständigte und eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Die Mutter konnte die Abgabe dieser Erklärung ohne Angaben von Gründen einfach verweigern.
Nunmehr soll dieser Zustand geändert werden. Die Zustimmung der Mutter soll der Regelfall sein. Eine Ablehnung muss begründet werden. Wird diese Zustimmung verweigert, kann die Erklärung durch ein Verfahren vor dem Familiengericht eingefordert werden. Wie das Urteil in Zukunft umgesetzt wird, ist noch nicht klar. Das Justizministerium ließ jedoch verlauten, dass nach Anerkennung der Vaterschaft dies unbürokratisch erledigt werden könne. Bis zur Umsetzung des Urteils durch ein entsprechendes Gesetz hat das Verfas- sungsgericht eine Übergangsregelung geschaffen. Durch einen Antrag beim Familiengericht kann die elterliche Sorge oder ein Teil davon den Eltern gemeinsam übertragen werden, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.