Informationen zu Verbraucherverträgen


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Das Vollstreckungsschutz-Konto ("P-Konto")
Hier können SIe sich über die rechtliche Situation informieren, wenn Sie ein Girokonto in ein sogenanntes "P-Konto" umwandeln wollen.
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Die unzulässige SCHUFA-Meldung
Oft drohen Inkass-Institute den Schuldnern, das Inkasso-Verfahren werde der SCHUFA gemeldet, um so die Zahlungsbereitschaft zu forcieren. Doch was hat es mit dieser Drohung tatsächlich auf sich? Lesen Sie mehr ...
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Gebrauchtwagenkauf: Defektes Navigationsgerät berechtigt zum Vertragsrücktritt:

Funktioniert das Navigationsgerät eines Gebrauchtwagens trotz zweimaliger Nachbesserung durch den gebrauchtwagenhändler nicht zufriedenstellend, kann der Kunde den Kauf rückgängig machen. Dies ist regelmäßig immmer dann berechtigt, wenn der Fehler "nicht unerheblich" ist. Diese Bedingung sah das OLG Köln als erfüllt an, obwohl das Fahrzeug 50.000 €gekostet hatte und mit dem Navigationsgerät (2.500 €) nur 5% des Kaufpreises betroffen waren. (OLG Köln, AZ: 3 U 70/06)


Inverssuche bei der Telefonauskunft:

Bei der sogenannten Inverssuche gibt der Auskunftssuchende nur eine Telefonnummer ein und erhält Name und Anschrift des Anschlussinhabers. Dies ist bereits dann zulässig, wenn der Anschlussinhaber dieser Suchmöglichkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat. Einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf es nicht. Wenn der Anschlußinhaber also bezüglich der Inverssuche gar keine Angaben gemacht hat und auch nicht widersprochen hat, ist seine Anschrift auf diese Weise zu ermitteln. Dies folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 05.07.2007 (Az.: III ZR 316/06).


Herunterladen von Handy-Klingeltönen durch Minderjährige:

Das AG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 02.08.2006 (Az. 52 C 17756/05) erfreulicherweise ganz im Sinne aller Eltern entschieden, die ihrem minderjährigen Kind ein Handy zur Verfügung stellen. Nach dieser Entscheidung ist der durch Herunterladen eines Klingeltones durch einen Minderjährigen geschlossene Vertrag unwirksam, wenn dieses Geschäft nicht von den Eltern nachträglich genehmigt wird. Denn es dürfe nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Überlassung des Handys durch die Eltern an das minderjährige Kind auch den Abschluss von Verträgen über den kostenpflichtigen Erwerb von Klingeltönen umfasse. Regelmäßig umfasse die vorherige Einwilligung der Eltern nur den Mobilfunkverkehr mit den Eltern, Freunden und Mitschülern. Die Eltern selbst haften zudem nicht als Anschlußinhaber für die Verbindlichkeiten aus solchen Verträgen. Es könne weder von einer Vertretungsmacht des Kindes für die Eltern ausgegangen werden, noch gebe es eine generelle Haftung des Anschlußinhabers für sämtliche mittels dieses Anschlusses abgewickelten Rechtsgeschäfte.


Gewährleistung, Garantie, Umtausch: Was tun, wenn der neue DVD-Player nicht funktioniert oder die geschenkte Jacke nicht gefällt?

Unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen häufen sich jährlich Fälle von Reklamationen und Umtauschwünschen: Sei es, daß der neue DVD-Player nicht funktioniert oder der neue Pullover nicht gefällt. In diesen Situationen sollte jeder Verbraucher seine Rechte kennen, bevor er sich auf den Weg zum Händler macht, um sich zu beschweren.

 

Zunächst sind zwei wichtige Begriffe unterscheiden: Gewährleistung und Garantie; dies ist nicht das Gleiche! Die Gewährleistung ist eine jedem gewerblichen Verkäufer gesetzlich auferlegte Pflicht, wonach er für zwei Jahre dafür einzustehen hat, daß er die Ware ohne Fehler - also ordnungsgemäß funktionierend oder in einwandfreiem Zustand - an den Käufer übergeben hat. Hier kommt es nur auf den Zeitpunkt der Übergabe an. Im Gegensatz dazu bedeutet Garantie, daß der Händler oder Hersteller für eine bestimmte Zeit dafür einstehen will, daß die Sache während der Garantiezeit auch funktionstüchtig bleibt. Dies ist häufig eine rein freiwillige Leistung; meistens des Herstellers.

 

Der Kunde braucht sich vom Verkäufer nicht auf eine Herstellergarantie verweisen zu lassen, er kann immer auf seine Gewährleistungsrechte gegebüber dem Verkäufer pochen. Dabei hat er die Wahl unter mehreren Ansprüchen:

 

  1. Er kann zunächst verlangen, daß ihm anstatt der fehlerhaften Sache mangelfreie Ware überlassen wird.
  2. Er kann aber auch eine Reparatur verlangen. Mehr als zwei Reparaturversuche des Verkäufers muß er sich allerdings nicht bieten lassen.
  3. Schließlich kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Beides setzt jedoch in der Regel voraus, daß dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (Reparatur oder Ersatzlieferung) geetzt wurde, die ergebnislos verstrichen ist.

 

Diese Rechte bestehen immer gegenüber dem jeweiliegen Händler! Der Kunde muß sich nicht an den Hersteller der Ware verweisen lassen, auch wenn dies häufig versucht wird! Alleiniger Vertragspartner ist der Verkäufer.

 

Leider hat der Käufer bei seinen Gewährleistungsansprüchen nur in den ersten 6 Monaten eine günstige Position, obwohl die Gewährleistungsfrist von ursprünglich 6 Monaten auf 2 Jahre ausgedehnt worden ist: Denn nur für diese 6 ersten Monate spricht das Gesetz die Vermutung aus, daß die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war; der Verkäufer muß nun das Gegenteil beweisen, wenn er aus der Gewährleistungspflicht entlassen werden will (§ 476 BGB). Nach Ablauf der 6 Monate liegt diese Beweislast beim Käufer; er muß beweisen, daß die gekaufte Sache von Anfang an fehlerhaft war. Schließlich endet der Anspruch auf Gewährleistung nach Ablauf von 2 Jahren.

 

Entgegen eines weitverbreiteten Irrtums besteht kein Anspruch darauf, eine Sache umzutauschen, nur weil sie nicht gefällt. Es gilt der Grundsatz "Gekauft ist gekauft". Der Verkäufer muß die Sache nur im Rahmen der Gewährleistung bei einem Mangel umtauschen. Wenn der neue Pullover einfach nur nicht gefällt oder der Schrank doch nicht ins Wohnzimmer paßt, nehmen ihn jedoch viele Händler aus Kulanz wieder zurück, obwohl sie dies rechtlich nicht müssen. Der Kunde soll ja König sein. Grundsätzlich ist der Händer dann auch berechtigt, anstatt des Geldes einen Warengutschein auszuhändigen.

 

Eine Ausnahme besteht nur bei sogenannten Fernabsatzgeschäften; also beim Versandhandel und beim Kauf über das Internet. Hier hat der Käufer unabhängig von einem Mangel ein 14-tägiges Recht zur Rückgabe.

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Bei Haustürgeschäften (Verbraucherverträgen) kann der abgeschlossen Vertrag regelmäßig innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. Damit diese Frist überhaupt zu laufen beginnt, muss der Kunde über sein Recht zum Widerruf schriftlich belehrt werden. Das OLG Oldenburg (Urteil vom 09.03.2006, Az.: 1 U 134/05) und hat nun entschieden, dass folgende Formulierung missverständlich ist und damit nicht geeignet, die gesetzliche Widerrufsfrist in Gang zu setzen: "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs... (Datum des Poststempels)". Maßgeblich für diese Entscheidung ist der Umstand, das der Poststempel erst einige Zeit nach der eigentlichen Absendung (Einwurf in den Briefkasten) auf das Schreiben gestempelt wird. Die erwähnte Formulierung ist damit missverständlich und unwirksam.


Handy-Guthaben dürfen nicht verfallen

Das Landgericht München I hat entschieden, daß Prepaid-Guthaben für Handys entgegen der üblichen Vertragsklausel vieler Mobilfunkanbieter nicht nach einem Jahr verfallen dürfen. Dies benachteilige den Kunden in unangemessener Weise. Diese Klausel der Vertragsbedingungen ist daher unwirksam und darf nicht verwendet werden. (Landgericht München I, Az. 12 O 16098/07)