Die Kosten eines Unfalls auf einer durch das Arbeitsverhältnis des steuerpflichtigen Arbeitnehmers veranlassten Fahrt gelten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten, sind also steuerlich absetzbar. Dies gilt allerdings nur, soweit sie nicht von einem Dritten steuerfrei ersetzt werden, z.B. der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Dieser steuruliche Abzug ist auch möglich bei bewusstem und leichtfertigem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. Daraus folgt, dass Sie beispielsweise bei einem Mitverschuldensquote von 50/0 Ihren Schaden zu 50% von dem Unfallgegner erstattet bekommen und den bei Ihnen verbleibenden Rest als Werbungskosten ansetzen können. Ist demgegenüber eine Fahrt privat veranlasst, so sind Unfallkosten dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht absetzbar. Sind die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug gegeben, so sind folgende Positionen abzugsfähig:
Strafen und damit zusammenhängende Prozesskosten sind hingegen nicht abzugsfähig!
Problematisch sind die steuerlichen Konsequenzen, die sich bei teils gegebener privater Nutzung ergeben. Dies bedarf immer einer konkreten Betrachtung des Einzelfalls.
Am 1. Februar 2009 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft, der zum Teil zu Erhöhungen der Bußgelder von 100% führt. Unberührt von der Änderung bleiben Fahrverbote und Einträge im Flensburger Verkehrszentralregister. Hier die wichtigen Änderungen:
Verstoß | alt | neu | |
Geschwindigkeit | |||
innerorts: | 21 bis 25 km/h |
50 € |
80 € |
26 bis 30 km/h |
60 € |
100 € |
|
31 bis 40 km/h | 100 € | 160 € | |
außerorts: | 26 bis 30 km/h | 50 € | 80 € |
31 bis 40 km/h | 75 € | 120 € | |
41 bis 50 km/h | 100 € | 160 € | |
Abstand bei mehr als 139 km/h: Weniger als ... | |||
5/10 des halben Tachowertes | 60 € | 100€ | |
3/10 des halben Tachowertes | 150 € | 240 € | |
Behinderndes und grundloses Linksfahren auf Autobahnen | 40 € | 80 € | |
Rotlichtverstoß | 50 € | 90 € | |
... mit Gefährdung | 125 € | 200 € | |
... länger als eine Sekunde Rot | 125 € | 200 € | |
... länger als eine Sekunde Rot mit Gefährdung | 200 € | 320 € | |
Blutalkohol 0,5 bis 1,09 Promille oder Drogenkonsum | |||
Erstes Mal auffällig geworden | 250 € | 500 € | |
Zweites Mal auffällig geworden |
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1.000 € | |
Drittes Mal auffällig geworden |
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1.500 € |
Nach § 828 BGB sind Kinder, die nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Kinder die das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügen, nicht verantwortlich, es sei denn, dass sie die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt haben. In diesem Zusammenhang hat der BGH (Urteil vom 16.10.2007 - VIZ R 42/07) folgenden Fall entschieden: Ein 8-jähriges Kind lässt auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt. Das führungslose Fahrrad rollt auf die Fahrbahn und prallt gegen ein gerade vorbeifahrendes Auto. Das Kind muss den entstehenden Schaden nicht ersetzen, da es sich auch bei dieser Fallkonstellation um einen "Unfall mit einem Kraftfahrzeug" im Sinne des Gesetzes handelt und das Kind zwar das Fahrrad bewusstlos gelassen hat, es jedoch damit nicht den Unfall herbeiführen wollte, es also insoweit nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Ein etwas skuril anmutender Fall aus eigener Praxis. Der Beschuldigte war als Kraftfahrer mit dem LKW unterwegs und hatte akute Zahnschmerzen. In seiner Not griff er zu einem defekten Mobiltelefon mit metallener Oberschale und presst sich die kühle Oberfläche an die schmerzende Stelle. Es erging ein Bußgeldbescheid wegen Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr, da die anzeigeerstattenden Polizeibeamten meinten, der Beschuldigte habe telefoniert. Der Vorwurf war nicht haltbar, da zum einen kein funktionierendes Telefon genutzt und zum anderen - wenn es denn funktioniert hätte - das Gerät in keiner bestimmungsgemäßen Funktion gebraucht worden war.
Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil v. 18.07.2006, Az.: 4 U 239/05) sind Eltern nicht verpflichtet, ihr 2jähriges Kind auf dem Bürgersteig neben einer vielbefahrenen Straße ständig an der Hand zu halten. Sie müssen das Kind nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand nehmen. Wenn das Kind auf die Straße läuft und die Mutter ihm nachrennt ohne auf den Verkehr zu achten, so handele es sich um eine reflexartige Reaktion der Mutter, die kein Mitverschulden begründe.
Bei einem Auffahrunfall spricht regelmäßig der erste Anschein dafür, daß das Verschuden beim Auffahrenden liegt. Dies beruht auf dem Erfahrungssatz, daß das Auffahren im gleichgerichteten Straßenverkehr regelmäßig auf einm bestimmtem Fehlverhalten des Auffahrenden beruht: Mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder zu geringer Sicherheitsabstand. Dieser Erfahrungssatz kann immer in Standardsituationen des Straßenverkehrs dann angewendet werden, wenn eine denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, daß sie außer Betracht bleiben kann. Eine solche typische Situation liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die Unfallursache aus dem Verantwortungsbereich des Vorausfahrenden stammt. Dies kann plötzliches grundloses Bremsen sein oder ein unmittelbar vor dem Auffahren erfolgter Spurwechsel. Wenn ein solcher besonderer Umstand unstreitig ist, fehlt es an der für den Anscheinsbeweis erforderlichen typischen Situation. Der Anscheinsbeweis greift somit nicht. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2006 - Az. 3 U 220/05)
Wenn der Parkscheinautomat an sich ordnungsgemäß funktioniert, jedoch die eingeworfene Münzen nicht akzeptiert und wieder auswirft, darf man nicht einfach ohne Parkschein oder nur mit Parkscheibe parken. Da der Automat nur die Münzen des Betroffenen nicht akzeptiert, wird dieser demjenigen gleichgestellt, der überhaupt keine Münzen eingeworfen hat. Es muß mit einem "Knöllchen" gerechnet werden. (Beschluß des OLG Hamm vom 29.08.2005, Az.: § Ss OWi 576/05 = NStT-RR 2006, 118)
Wer nur gelegentlich Canabis konsumiert, muß nicht gleich um seinen Führerschein bangen. Das OVG Neustedt (Beschluß vom 10.05.2006, Az.: 10 B 10371/06.OVG) hat entschieden, daß allein diese Tatsache nicht ausreicht, damit die Fahrerlaubnisbehörde einen Führerschein mit der Begründung einziehen kann, der Betroffene sei ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Vielmehr muß zusätzlich nachgewiesen werden, daß der Betroffene unter Cannabiseinfluß am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Häufig wird bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot als sogenannte Regelfolge ausgesprochen. Von dem Fahrverbot kann unter bestimmten, für den Betroffenen besonders schwerwiegenden Umständen - wie beispielsweise drohendem Arbeitsplatzverlust -, gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden. Diese gravierende Folge muß dem Gericht nachgewiesen werden. Als Nachweis genügt in der Regel nicht ein bloßes Schreiben des Arbeitgebers des Betroffenen, in dem für das Gericht mitgeteilt wird, der Betroffene habe bei Auspruch des Fahrverbotes mit einer Kündigung zu rechnen. (OLG Hamm, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 720/05) Hinweis: Es muß dann beantragt werden, den Arbeitgeber als Zeugen zu vernehmen!
Die unzumutbaren Folgen eines Fahrverbotes müssen nicht unbedingt immer den Beschuldigten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens treffen, damit vom Fahrverbot abgesehen werden kann. Für die Entscheidung über das Absehen vom Fahrverbot können auch Auswirkungen auf nahestehende dritte Personen von Belang sein. Beispielsweise, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht und keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und es nicht zumutbar ist - etwa aus finanziellen Gründen - professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. (OLG Hamm, Beschluß vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 96/06)